logo prisko
Ein Netzwerk unabhängiger Berater
Sie sind hier: > Home  > Schwerpunktthema  > 09/12 Haftung beachtet ...?  

09/12 Haftung beachtet ...?

Zu den wichtigsten Fragen  im Rahmen der Betriebsübergabe gehört: Wer haftet für Verbindlichkeiten und Altschulden des Unternehmens nach der Übergabe.

Sowohl der Unternehmer als auch der Nachfolger sollten sich hier juristischen Rat holen. Grundsätzlich gilt: Haftungsfragen sollten in einem Vertrag eindeutig festgelegt werden. Zum Zeitpunkt des Unternehmensübergangs tritt der Käufer in die Rechtsstellung des Verkäufers ein. Daraus kann sich eine Haftung für Verbindlichkeiten des Unternehmens aus Gesetz oder aus vertraglicher Verpflichtung ergeben.

Manche Haftungsrisiken lassen sich durch einen Eintrag im Handelsregister oder durch Vertrag beseitigen, zum Teil muß das Haftungsrisiko direkt über den Kaufpreis geregelt werden.

Eine Vielzahl von Haftungsfragen ergeben sich für betriebliche Steuerschulden, hier insbesondere für die Gewerbesteuer, die Umsatzsteuer sowie die Lohnsteuer. Zwar bleibt der Betriebsinhaber ebenfalls Steuerschuldner, ist er aber nicht greifbar, kann das Finanzamt oder die Gemeinde auch den Käufer in Anspruch nehmen. Die Haftung für Steuerschulden kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden.

Bei einer Betriebsübergabe gehen alle bestehenden Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten in unveränderter Form auf den Betriebsnachfolger über.

Dies gilt auch für Anwartschaften oder Zusagen zur Altersversorgung, betriebliche Sondervereinbarungen wie übertarifliche Bezahlung, Urlaubszeiten usw..

Der Eintritt in bestehende Verträge des Unternehmens wie Miete, Versicherungen, Leasing usw. ist genau zu prüfen. Daneben auch die Möglichkeit ob Verträge mit welcher Frist gekündigt werden können.