07/12 Pflichtteilsrechte beachtet ...?
Die traditionelle Form der Unternehmensübertragung innerhalb der Familie kann auf unterschiedliche Art und Weise erfolgen: Die Schenkung als vorweggenommene Erbfolge. Die Übertragung gegen Rente, Raten oder wiederkehrende Leistungen. Der Verkauf des Unternehmens gegen Einmalzahlung.
Unter der Betriebsübergabe an Familienmitglieder im Wege der vorweggenommenen Erbfolge versteht man die Übertragung von Vermögensgegenständen auf den oder die voraussichtlichen Erben bereits zu Lebzeiten des Erblassers. Die Zuwendungen werden auf spätere Erb- und Pflichtteilsansprüche angerechnet. Sind mehrere Erben vorhanden und soll der Betrieb nur einem davon übertragen werden, ist ein Erbausgleich erforderlich. Bei der Berechnung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen nicht berücksichtigter Erben bleiben die Zuwendungen an den Nachfolger allerdings unberücksichtigt, wenn zur Zeit des Erbfalls zehn Jahre seit der Betriebsübertragung vergangen sind. Dies gilt nicht unter Ehegatten.
Bei der Schenkung des Unternehmens an einen Erben ist zu beachten, daß ein Schenkungsvertrag grundsätzlich nur dann wirksam ist, wenn er notariell beurkundet wurde. Die unentgeltliche Übertragung eines Unternehmens von den Eltern auf die Kinder hat ins-besondere schenkungssteuerliche Konsequenzen. Von der Schenkungssteuer wird jede Übertragung erfaßt, bei der der Schenker den Beschenkten „bereichert“.
Welche Leistung für die Übertragung des Unternehmens zu Lebzeiten des Übergebers in wirtschaftlich vertretbare Weise vereinbart werden sollte, kann nur im jeweiligen Einzelfall konkret beurteilt werden.
Wir haben hier nur kurz einen Teil der komplexen Rechts- und Steuerfragen angesprochen.
Wir schlagen deshalb vor, eine vertragliche Vereinbarung zu erarbeiten, die den Erforder-nissen und Gegebenheiten sowohl auf Seiten der Übergeber als auch auf Seiten der Über-nehmer gerecht wird.