08/12 Steuerfallen vermeiden ...
im Rahmen der Nachfolgeregelung, da diese vor allem Einfluß auf die Strukturierung und Abwicklung der Übergabe haben.
Sowohl der Übergeber als auch dessen Nachfolger haben das Interesse, die steuerlich optimale Form zu finden. Immerhin geht es beim Übergeber in der Regel um seine Altersversorgung, beim Übernehmer um den gesicherten Start ins Unternehmerleben, der finanziert sein will.
Die Frage der Unternehmensnachfolge darf auch nicht einseitig von dem Ziel bestimmt sein, möglichst viel Steuern zu sparen. Wichtig sind Entscheidungen, die eine geordnete und Erfolg versprechende Weiterführung des Unternehmens sichern.
Bei der unentgeltlichen Übertragung des Unternehmens fallen Schenkungs- und Erbschaftssteuer an. Dabei gelten allerdings steuerliche Vergünstigungen. Steuerliche Freibeträge werden jedoch nur dann gewährt, wenn entsprechende Voraussetzungen erfüllt sind. Bei der unentgeltlichen Übertragung des Unternehmens gegen wiederkehrende Leistungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge ist höchste Vorsicht geboten. Je nach Ausgestaltung der wiederkehrenden Leistungen können diese auf den gesamten Charakter des Übergabevertrags Einfluß haben und bewirken, daß dieser als teilweise entgeltlich oder sogar insgesamt entgeltlich anzusehen ist.
Bei der entgeltlichen Übertragung eines Unternehmens unterliegt der Veräußerungsgewinn grundsätzlich der Einkommenssteuer. Auch hier bestehen einige Steuervergünstigungen.
Die steuerliche Behandlung der Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften hängt von der Höhe der jeweiligen Beteiligung ab.
Die vorstehenden Ausführungen können nur erste Hinweise auf die steuerlichen Fragestellungen, die bei einer Nachfolgeregelung auftreten, sein. Im Hinblick auf die finanziellen Folgen und Risiken ist eine sachverständige Beratung dringend zu empfehlen.